192 StPO und gelten als sachliche Beweismittel. Die Verwaltungsverfügung des Veterinärdienstes vom 3. Oktober 2014 wie auch diejenige vom 3. November 2014 stellen solche sachliche Beweismittel dar. Sie können demnach für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beigezogen werden.