10. Erwägungen der Kammer 10.1 Verfügungen des Veterinärdienstes, weitere Berichte, Fotodokumentation Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, stützt sich der angeklagte Sachverhalt insbesondere auf die Verfügung des Veterinärdienstes vom 3. Oktober 2014. Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO können bestehende Akten konnexer Verwaltungsverfahren vom Strafrichter beigezogen werden, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist. Beigezogene Akten dienen als Beweisgegenstände nach Art. 192 StPO und gelten als sachliche Beweismittel.