12 für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abgeklärt und insbesondere die belastenden und entlastenden Umstände nicht mit gleicher Sorgfalt untersucht. Die Vorinstanz habe sich von vornherein von den vom Veterinärdienst angeordneten Verwaltungsmassnahmen und von den Streitigkeiten in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten «abhängig gemacht». Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Dr. med. vet. G.__