8. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung der Beweismittel als erstellt, dass der Beschuldigte an seinem Domizil an der D.________(Strasse) in B.________(Ortschaft) in der Zeit vom 18. Juli 2014 bis 25. September 2014 sechsundvierzig Katzen gehalten habe. Vierzig davon seien vom Veterinärdienst am 25. September 2014 beschlagnahmt worden (neunzehn unkastrierte männliche Katzen, elf weibliche Katzen und zehn Jungtiere). Die Katzen seien nicht gegen virale und bakterielle Erkrankungen geimpft gewesen.