11 wahrgenommen habe. Angesichts dieser Feststellungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zurzeit nicht in der Lage sei, nachhaltig eine tierschutzkonforme Katzenhaltung sicherzustellen. Es müsse zwingend verhindert werden, dass erneut Katzen in der Obhut des Beschuldigten unter tierschutzrelevanten Bedingungen leiden müssten (pag. 433). Die Verfügung des Veterinärdienstes vom 3. November 2014 wurde vom Beschuldigten angefochten.