Für den Beschuldigten konnte kein Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Es war ihm denn auch möglich, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben, was sich nicht zuletzt aus seinen Eingaben bei der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz ergibt (vgl. pag. 061 ff.; 134 ff.; 163 ff.; vgl. ebenso pag. 294 ff.; 345 ff.). Eine Verletzung des Anklageprinzips kann daher nicht erkannt werden. 10 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung