Die Eingrenzung auf einen bestimmten Zeitraum genügt, zumal der Beginn und das Ende des fraglichen Zeitraums klar bestimmt sind: Der 18. Juli 2014 mit der Vorsprache beim Beschuldigten durch die Gemeindeverwaltung H.________ mit anschliessender Meldung an den Veterinärdienst; am 25. September 2014 fand die Kontrolle durch den Veterinärdienst statt (vgl. Urteil des BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2). Im Strafbefehl wurden der Ort, der Zeitraum, die Art und die Folgen der Tatausübung resp. -unterlassung konkret und hinreichend detailliert beschrieben. Für den Beschuldigten konnte kein Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird.