Ferner habe es der Beschuldigte pflichtwidrig unterlassen, Massnahmen zu ergreifen, um die unkontrollierte Vermehrung seiner Katzen zu verhindern. Dabei habe sich das stetige Wachstum des Katzenbestandes zusätzlich negativ auf die Hygienebedingungen ausgewirkt (Vorwurf der Übertretung gegen die Tierschutzgesetzgebung; Sachverhalt b des Strafbefehls; pag. 057). Im Strafbefehl vom 5. Januar 2015 findet sich eine zureichende Umschreibung des Anklagevorwurfs. Aus dem Strafbefehl ergibt sich, welche konkreten Tathandlungen bzw. pflichtwidrigen Unterlassungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden: