Vorliegend wird dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 5. Januar 2015 Tierquälerei und Übertretung gegen die Tierschutzgesetzgebung, beides mehrfach begangen in der Zeit vom 18. Juli 2014 bis 25. September 2014 an der D.________(Strasse) in B.________(Ortschaft) vorgeworfen. Der Beschuldigte habe über 40 in seiner Obhut stehende Hauskatzen durch Unterlassen der erforderlichen Pflege und durch ungeeignete Haltungsbedingungen (mit Tierexkrementen überfüllte Katzenkisten, verschimmelter Kot unter und hinter den Möbeln, beissender Gestank durch Ammoniak in der ganzen Wohnung etc.) vernachlässigt.