Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat bzw. (im Fall der Einsprache) zur Anklage gebracht wird (BGE 140 IV 188 E. 1.5 S. 191). Vorliegend wird dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 5. Januar 2015 Tierquälerei und Übertretung gegen die Tierschutzgesetzgebung, beides mehrfach begangen in der Zeit vom 18. Juli 2014 bis 25. September 2014 an der D.________(Strasse) in B.________(Ortschaft) vorgeworfen.