6. Vorwurf der Verletzung des Anklagegrundsatzes Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungsbegründung sinngemäss eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er bringt vor, der Strafbefehl sei mangelhaft, da er keine genaue Bezeichnung der vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung enthalte (pag. 363, Grund Nr. 24). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion).