vgl. E. I.3 hiervor]. 7. Falls die wesentlichen Mängel, welche das erstinstanzliche Verfahren aufweist, im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so habe das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und zu bestimmen, welche Verfahrenshandlungen nachzuholen sind [Art. 409 Abs. 1 – 3 StPO]. 8. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten zu erlassen [Art. 425 StPO und Art. 26 Abs. 3 KV und Art. 29 Abs. 3 BV].» Die Strafklägerin beantragte mit Stellungnahme vom 15. Februar 2016 die Abweisung der Berufung (pag. 410).