408 StPO]. 4. Das Berufungsgericht habe den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Tierquälerei und der mehrfachen Übertretung gegen die Tierschutzgesetzgebung, angeblich begangen in B.________(Ortschaft), an der D.________(Strasse), und angeblich begangen in der Zeit vom 18. Juli 2014 bis 25. September 2014, ganz freizusprechen [Art. 399 Abs. 3 Buchstabe b. StPO]. 5. [Beweisantrag; vgl. E. I.3 hiervor]. 6. [Beweisantrag; vgl. E. I.3 hiervor].