399 Abs. 3 Buchstabe a. StPO]. 2. Das Berufungsgericht habe das erstinstanzliche Urteil auch hinsichtlich nicht angefochtener Punkte zugunsten der beschuldigten Person zu überprüfen, um gesetzwidrige und unbillige Entscheidungen zu verhindern [Art. 404 Abs. 2 StPO]. 3. Weil der Beschuldigte zu Unrecht verurteilt und bestraft worden ist, habe das Berufungsgericht ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt [Art. 408 StPO].