Diese kann folglich als Beweismittel berücksichtigt werden. Die Anträge Ziff. 1, 4, 11 und 12 des Beschuldigten in der Eingabe vom 9. März 2015 betreffen keine Beweisanträge. Sie gehen an der Sache vorbei. Der Beschuldigte verkennt, dass die Katzen nicht von den Strafverfolgungsbehörden, sondern von der Verwaltungsbehörde (Veterinärdienst) beschlagnahmt worden sind. Zusammengefasst sieht sich die Kammer somit in der Lage, gestützt auf das vorhandene Beweismaterial zu urteilen, wobei dieses in seiner Gesamtheit zu würdigen sein wird. Die vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge sind daher abzuweisen.