7 Gleichermassen erscheint die Einholung eines Gutachtens betreffend die Katzenhaltung zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts als nicht notwendig. Soweit der Beschuldigte die «Checkliste Heimtiere» (pag. 129 ff.) aus den Akten gewiesen haben möchte, besteht hierfür kein Anlass. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Checkliste nicht Bestandteil des Kontrollprotokolls bildete. Diese kann folglich als Beweismittel berücksichtigt werden.