«Schreiben vom 22. September 2015 nebst Verfügung des Veterinärdienstes vom 22. September 2015»; «Öffentliches Register der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Kantonsarztamt»; «Öffentliches Register der Direktion für Gesundheit und Soziales des Kantons Freiburg, Amt für Gesundheit»; «Öffentliches Verzeichnis des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen») sowie eine schriftliche Auskunft des Kantonstierarztes eine weitere Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts herbeiführen könnten, ist nicht ersichtlich. Ein Augenschein vor Ort resp. der beschlagnahmten Katzen ist ebenfalls nicht sachdienlich.