Die Kammer stützt sich grundsätzlich auf die Beweisaufnahme der Vorinstanz. Beweisergänzungen in oberer Instanz werden praxisgemäss nur mit Zurückhaltung vorgenommen und dienen nicht der Wiederholung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens. Vorliegend erachtet die Kammer die im Verfahren durchgeführten Beweiserhebungen als vollständig und die darüber erstellten Akten als zuverlässig. Weitere Beweisergänzungen drängen sich unter diesen Umständen nicht auf. Es liegt eine genügende Beweisgrundlage vor, um den Sachverhalt sowie die vorgeworfenen Anschuldigungen beurteilen zu können (Art. 389 StPO).