Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 16. Januar 2015 am Strafbefehl festgehalten und auf weitere Beweisabnahmen verzichtet (pag. 119). Die Vorinstanz hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. August 2015 die mit Eingabe vom 9. März 2015 vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge ebenfalls abgewiesen (pag. 244). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz haben demnach die vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge als für die Entscheidung der Streitsache nicht erheblich erachtet. Die Kammer stützt sich grundsätzlich auf die Beweisaufnahme der Vorinstanz.