158 Abs. 1 Buchstabe a. und b. ZPO]. 12. Die Beschlagnahme sei aufzuheben und die beschlagnahmten 30 adulten Hauskatzen und 10 Katzenwelpen, die dem berechtigten Besitzer durch die Straftat des Hausfriedensbruchs unmittelbar gewaltsam entzogen worden sind, seien der berechtigten Person wieder auszuhändigen, wenn sie nicht mehr als Beweismittel gebraucht werden und der Grund der Beschlagnahme weggefallen ist [Art. 263 Abs. 1 Buchstabe a. StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 1 und 2 StPO].»