Weil das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt und der Beschuldigte ein schutzwürdiges Interesse und eine Gefährdung der Beweismittel glaubhaft macht, ersucht er das urteilende erstinstanzliche Gericht aus wichtigen Gründen bedeutender und dringlicher öffentlicher und privater Interessen am Fortbestand des seit Januar 2013 aufgebauten und für die Zeit bis 2019 konzipierten Gesundheitsprojekts heraus um eine vorsorgliche Beweisabnahme der Beweismittel der am 25. September 2014 vorsorglich beschlagnahmten klinische gesunden Hauskatzen [Art. 155 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 158 Abs. 1 Buchstabe a. und b. ZPO].