Um zu beweisen, dass die sozialisierten Hauskatzen durch das Abschneiden ihrer im Haus eingerichteten Rückzugsmöglichkeiten [Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b. TSchV] aufgrund des vorsätzlichen aggressiven behördlichen Eingriffs der Kontrollpersonen vom 25. September 2014 wiederrechtlich in Angst versetzt worden sind und durch dieses extrem traumatische und belastende Ereignis in ihrer Würde verletzt und in ihrer körperlichen und psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind, sei bei einer oder bei mehreren in Katzenpsychologie sachverständigen Personen ein Gutachten einzuholen [Art. 183 Abs. 1 ZPO].