181 ZPO]. 9. Um zu beweisen, dass die Katzenhaltung in Gruppen die Anpassungsfähigkeit der Heimtiere nicht überfordert [Art. 3 Abs. 1 TSchV] und die Sorge des Tierhalters dafür, dass jedes Heimtier genügend Wasser und Futter erhält, nicht beeinträchtigt [Art. 4 Abs. 1 TSchV], sei bei einer oder bei mehreren in Katzenpsychologie sachverständigen Person ein Gutachten einzuholen [Art. 183 Abs. 1 ZPO]. 10.