8. Um zu beweisen, dass sich das in der Landwirtschaftszone gelegene Haltungssystem in einem vorschriftsgemässen, sauberen, gepflegten und durchlüfteten geeigneten Zustand befindet [Art. 3 ff. TSchV] und der Tierhalter den klinisch gesunden Hauskatzen seines Gesundheitsprojekts tagtäglich alle notwendige Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit angedeihen lässt, so dass die Würde geachtet und geschützt wird und das Wohlergehen der Tiere gegeben ist [Art. 3 Buchstabe a. und Buchstabe b. Ziffer 1. – 4 TSchG] [SR 455] sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen [Art. 181 ZPO].