SR 811.11] eine schriftliche Auskunft des Kantonsarztamtes einzuholen, dass die im öffentlichen Gesundheitswesen des Kantons Bern und des Kantons Freiburg uneingeschränkt tätige Gesundheitsfachperson den Einrichtungen und Räumlichkeiten ihres Praxisdomizils und der in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübten Tätigkeit des Gesundheitswesens [Art. 14 Abs. 1 und 2 GesG] [BSG 811.01] stets die notwendige Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit angedeihen liess und dass gegen den Berufsbewilligungsinhaber keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen rechtshängig sind [Art. 190 Abs. 1 ZPO]. 8. Um zu beweisen, dass sich das in der Landwirtschaftszone