genüber nicht menschenscheu verhalten haben, unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten [Art. 6 Ziffer (3) Buchstabe d) EMRK] und [Art. 169 ff. ZPO]. 6. Da die beschuldigte Person den Sachverhalt, welcher ihr zu Last gelegt wird, im Vorverfahren nicht eingestanden hat und dieser nicht anderweitig ausreichend geklärt ist, so seien die weiteren mit Einsprache vom 12. Januar 2015 angebotenen Beweise abzunehmen, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind, und die von der Anklagebehörde mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht überwiesen worden sind [Art. 355 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO].