5. Der angeklagten Person sei das Recht zu gewähren, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen, die namentlich darüber Zeugnis ablegen können, dass der Beschuldigte in den ganzen vier Jahren und namentlich im Zeitraum vom 18. Juli 2014 bis zum 25. September 2014 keinen Tag ortsabwesend war, dass er die tagtägliche Versorgung stets sichergestellt hat und dass ihn seine Gefährten im Haushalt [Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b. TSchV] [SR 455.1] einzeln und in Kleingruppen auch im Freien in diesem Berggebiet begleitet haben und dass sie sich Besuchern und Nachbarn ge-