[SR 312.0]. Der angeklagten Person sei anschliessend ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung, zur Geltendmachung der ihr zustehenden Verteidigungsrechte und zum Beweis ihrer Unschuld einzuräumen [Art. 6 Ziffer (3) Buchstabe b) EMRK] und [Art. 32 Abs. 2 BV].