178 ZPO]. 4. Die angeklagte Person sei innert möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen der in der Zeit vom 18. Juli 2014 bis zum 25. September 2014 mehrfach begangenen Tierquälerei und der mehrfach begangenen Übertretung gegen die Tierschutzgesetzgebung umfassend zu unterrichten [Art. 6 Ziffer (3) Buchstabe a) EMRK] und [Art. 32 Abs. 2 BV], und zwar mit genauer Bezeichnung der der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung [Art. 325 Abs. 1 Buchstabe f. StPO] [SR 312.0].