Gelangt ein Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Aufklärung herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Der Beschuldigte stellte mit Einsprache vom 12. Januar 2015 folgende Beweisanträge (pag. 063; 067-074): - Edition Kantonspolizei des Kantons Bern Protokoll der Einvernahme vom 16. Oktober 2013; - Edition Akten der Beschwerdesache L2014-026 / 100.2014.319