Auf weitere Beweisvorkehren kann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von Vorneherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Aufklärung herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf eigene Sachkenntnis zu würdigen vermag. Gelangt ein Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Aufklärung herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden.