Beweise sind zudem nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Auf weitere Beweisvorkehren kann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von Vorneherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Aufklärung herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf eigene Sachkenntnis zu würdigen vermag.