Gemäss Art. 389 Abs. 1 und 2 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur ausnahmsweise wiederholt, wenn (a) Beweisvorschriften verletzt worden sind, (b) die Beweiserhebungen unvollständig waren oder (c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz, falls erforderlich, zusätzliche Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Beweise sind zudem nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind (vgl. Art.