Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 wurde im Einverständnis der Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens eingeschlagen (pag. 333 f.). Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 begründete der Beschuldigte seine Berufung (pag. 345 ff.). Die Strafklägerin erklärte mit Eingabe vom 15. Februar 2016 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung (pag. 410).