2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 252 ff.; 262 ff.). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (pag. 288 f.) erklärte der Beschuldigte am 6. November 2015 frist- und formgerecht vollumfänglich die Berufung (pag. 294 ff.). Mit Schreiben vom 26. November 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 329). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 wurde im Einverständnis der Parteien gestützt auf Art.