Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 960.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Tage), zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘060.00, verurteilt (pag. 247 ff.). Am 29. September 2015 berichtigte die Vorinstanz das Urteil insoweit, als anstelle des fälschlicherweise erwähnten Art. 3b des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) die Art. 3 lit. a und b TSchG angewandt wurden (pag. 256 ff.).