im oberinstanzlichen Verfahren von vier Stunden ist deshalb wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 260.00 pro Stunde zu vergüten, was einer Entschädigung von insgesamt CHF 1‘123.20 (inkl. MwSt.) entspricht. Der Beschuldigte ist somit zu verurteilen, den Straf- und Zivilklägern für das erstund oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 11’076.25 zu bezahlen. 24 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: