433 StPO zu bejahen. Erstinstanzlich ist die Entschädigung gestützt auf die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote sowie gestützt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf CHF 9‘953.05 festzusetzen (vgl. pag. 661 f., S. 25 f. der Entscheidbegründung). Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von vier Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 500.00 (inkl. MwSt.) geltend. Jedoch wies ihn bereits die Vorinstanz darauf hin, dass im Kanton Bern praxisgemäss von einem durchschnittlichen Stundenansatz von CHF 250.00 (zuzüglich MwSt.) ausgegangen wird (pag.