_ hingegen keine Anträge. Die Kammer geht jedoch auch in diesem Punkt davon aus, dass der Antrag, «Die Berufung sei abzuweisen.», auch die der Straf- und Zivilklägerschaft erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung umfasst (vgl. dazu die Ausführungen unter V. Zivilpunkt hiervor). Der Beschuldigte ist auch oberinstanzlich schuldig zu erklären wegen Veruntreuung, begangen z.N.d. Straf- und Zivilkläger. Damit ist der Anspruch der Straf- und Zivilkläger auf Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen gemäss Art. 433 StPO zu bejahen.