Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Abs. 2 von Art. 433 StPO). Mit Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 11. Mai 2016 und mit Duplik vom 29. Juli 2016 beantragt Rechtsanwalt D.________ für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘160.00. Er führt dazu aus, das Verfassen der Rechtsschriften habe insgesamt vier Stunden gedauert und sei mit einem Stundenansatz von CHF 500.00 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (pag. 741 und pag. 776). In Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren stellt Rechtsanwalt D.________ hingegen keine Anträge.