die von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren eingereichte Honorarnote vom 15. August 2016 bestimmt (pag. 781). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, die Entschädigung wird somit auf CHF 3‘304.60 festgelegt. Rechtsanwalt B.________ ist somit durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erst- und im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 13‘286.20 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___