18. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4‘500.00 vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren, womit auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘000.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind.