Schuldnerin dieser zivilrechtlichen Forderung ist. Entsprechend ist die im Strafverfahren gegen den Beschuldigten adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage mangels Passivlegitimation abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO; vgl. BSK StPO-DOLGE, N 25 zu Art. 126). Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung