22 Die Verteidigung bringt pauschal vor, die gegen den Beschuldigten erhobene Zivilklage erweise sich infolge des beantragten Freispruchs als unbegründet, weshalb sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Straf- und Zivilkläger abzuweisen sei (pag. 117 N 20 sowie pag. 766 N 15). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass nicht der Beschuldigte persönlich den Straf- und Zivilklägern den Kauferlös in der Höhe von CHF 41‘000.00 schuldet, sondern vielmehr die H.________ (GmbH) Schuldnerin dieser zivilrechtlichen Forderung ist.