V. Zivilpunkt Die Straf- und Zivilkläger machen im Berufungsverfahren keine Ausführungen zum Zivilpunkt und stellen insbesondere auch keine expliziten Anträge (vgl. pag. 741 und pag. 746). Die Kammer geht jedoch davon aus, dass der Antrag, «Die Berufung sei abzuweisen.», auch den Zivilpunkt umfasst, die Straf- und Zivilkläger mithin oberinstanzlich beantragen, der Beschuldigte sei – wie bereits erstinstanzlich – zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 43‘500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. Juni 2012 an die Straf- und Zivilklägerschaft zu verurteilen (vgl. pag. 629).