Die Kammer erachtet vorliegend die Ausfällung einer Verbindungsbusse (im Umfang von 1/5) für angemessen, um einerseits der Schnittstellenproblematik gerecht zu werden, und andererseits auch, um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen (vgl. BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, N 102 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu je CHF 70.00, ausmachend insgesamt 6‘720.00 zu verurteilen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen ist.