Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer eine Probezeit von 2 Jahren als ausreichend, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Kammer erachtet vorliegend die Ausfällung einer Verbindungsbusse (im Umfang von 1/5) für angemessen, um einerseits der Schnittstellenproblematik gerecht zu werden, und andererseits auch, um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen (vgl. BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, N 102 f. zu Art. 42).