17. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Nach einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Kriterien kommt die Kammer zum Schluss, dass dem Beschuldigten keine negative Prognose gestellt werden muss, der bedingte Strafvollzug mithin gewährt werden kann. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer eine Probezeit von 2 Jahren als ausreichend, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.