Gleiches gilt bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe, auch hier gilt das Verschlechterungsverbot. Es ist zudem nicht bekannt, dass sich seit der Beurteilung durch die Vorinstanz etwas an der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten geändert hätte. Der Beschuldigte erzielt ein Monatseinkommen von CHF 3‘000.00 (AHV-Rente von CHF 2‘000.00 + Lohn aus der Teilzeitanstellung in der Höhe von CHF 1‘000.00). Vermögen hat der Beschuldigte keines (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 658, S. 22 Entscheidbegründung). Davon ausgehend ergibt sich ein Tagessatz in der Höhe von CHF 70.00.