21 vom den VBRS-Richtlinien zugrunde liegenden Normsachverhalt ab, weshalb die Referenzstrafe zu erhöhen wäre. Konkret wäre angesichts des doppelt so hohen Deliktsbetrages eine Strafe in der Grössenordnung von 160 Strafeinheiten auszufällen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Kammer jedoch an das von der Vorinstanz ausgesprochene Strafmass von 120 Strafeinheiten gebunden. Gleiches gilt bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe, auch hier gilt das Verschlechterungsverbot.